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- und zwar bei Verkauf, Vermietung, Leasing und Verpachtung von Nichtwohngebäuden wie z.B. Werkstätten, Bürogebäude, Supermärkte, Gaststätten, Hotels etc.
- sowie für Gebäude mit mehr als 1.000 Quadratmetern Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen (z.B. Schulen, Rathäuser, Krankenhäuser etc.). Hier hat der Eigentümer den Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen und zwar unabhängig davon, ob das Gebäude verkauft oder vermietet werden soll.
Bei allen Nichtwohngebäuden kann zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis gewählt werden. Bei Neubauten ist nur der Bedarfsausweis möglich. Auch im Fall von Erweiterung, Umbau und Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden ist ein Bedarfsausweis zu erstellen und wenn keine vollständigen Verbrauchsdaten der letzten drei Abrechnungs- oder Kalenderjahre vorliegen.
Ein fehlender Gebäudeenergieausweis kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 15.000 € belegt werden.
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